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Merkblatt C-01

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb

Aktualisiert am 28. September 20263 Min. Lesezeit§§ 5, 6, 12 ArbSchGASiGVSG

Arbeitsschutz beginnt nicht mit Vorschriften, sondern mit einem aufmerksamen Rundgang über den eigenen Hof. Die Gefährdungsbeurteilung ist das Werkzeug dafür – und für Betriebe mit Beschäftigten eine gesetzliche Pflicht.

Kreislauf der Gefährdungsbeurteilung in sieben SchrittenGefährdungs-beurteilung1Arbeitsbereiche festlegen2Gefährdungen ermitteln3beurteilen4Maßnahmen festlegen5umsetzen6Wirksamkeit prüfen7dokumentieren, fortschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Papier, sondern ein Kreislauf.

Die Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilen, denen seine Beschäftigten ausgesetzt sind, und daraus Maßnahmen ableiten. Betriebe mit Beschäftigten müssen das Ergebnis dokumentieren. Für Familienbetriebe ohne Angestellte ist die Beurteilung zwar nicht in gleicher Form vorgeschrieben, als Werkzeug aber genauso nützlich – und die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG gelten ohnehin für alle Mitglieder.

Bewährt hat sich ein Vorgehen in sieben Schritten:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Stall, Werkstatt, Hofladen, Feld, Wald, Lager, Büro.
  2. Gefährdungen ermitteln: mechanisch, elektrisch, durch Stoffe, Lärm, Tiere, Absturz, Hitze, psychische Belastung.
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
  4. Maßnahmen festlegen – in der richtigen Reihenfolge: zuerst Gefahr beseitigen, dann technisch schützen, dann organisatorisch, erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung (das STOP-Prinzip).
  5. Maßnahmen umsetzen: mit Termin und verantwortlicher Person.
  6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme das Problem gelöst?
  7. Dokumentieren und fortschreiben: nach Unfällen, neuen Maschinen, baulichen Änderungen oder neuen Tätigkeiten.
Gut zu wissen

Die SVLFG stellt ihren Mitgliedern Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung, zugeschnitten auf Betriebszweige wie Milchvieh, Schweinehaltung, Ackerbau, Gartenbau oder Forst. Damit muss niemand bei null anfangen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Für kleine Betriebe gibt es vereinfachte Betreuungsformen, bei denen sich der Unternehmer selbst schult und bei Bedarf Fachleute hinzuzieht. Welche Form für einen Betrieb infrage kommt und wie die Betreuung organisiert wird, regeln die Vorschriften der SVLFG; ihre Präventionsabteilung berät dazu.

Persönliche Schutzausrüstung

Schutzausrüstung ist die letzte Verteidigungslinie, aber oft die entscheidende. Auf dem Hof sind das unter anderem:

  • Sicherheitsschuhe oder -stiefel mit Zehenschutz,
  • Gehörschutz an lauten Maschinen, bei der Motorsäge und im Schweinestall,
  • Schutzhelm mit Visier und Gehörschutz, Schnittschutzhose und -schuhe bei der Waldarbeit,
  • Atemschutz bei staubigen Arbeiten und beim Umgang mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln,
  • Chemikalienschutzhandschuhe und Schutzanzug nach Angabe im Sicherheitsdatenblatt,
  • Warnkleidung bei Arbeiten an Straßen.

Schutzausrüstung wirkt nur, wenn sie passt, gepflegt wird und tatsächlich getragen wird. Deshalb gehört sie in die Unterweisung – und mit gutem Beispiel voran geht der Chef.

Saisonkräfte und Aushilfen

Zur Spargel-, Erdbeer- oder Weinlese kommen viele Menschen auf die Betriebe, die die Arbeit und die Gefahren nicht kennen und die Sprache oft nicht sprechen. Die Unterweisung muss deshalb verständlich sein – in einer Sprache, die die Beschäftigten verstehen, mit Bildern und praktischem Vormachen. Auch Unterkünfte, Pausen, Sonnen- und Hitzeschutz, Trinkwasser und Toiletten auf dem Feld gehören zum Arbeitsschutz. Saisonkräfte sind wie alle Beschäftigten bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unfallversichert.

Alleinarbeit

Viele Arbeiten auf dem Hof erledigt eine Person allein. Das ist nicht verboten, erfordert aber Vorkehrungen, wenn die Tätigkeit gefährlich ist:

  • Besonders gefährliche Arbeiten – Fällen, Arbeiten in Silos oder Behältern, mit gefährlichen Tieren – nicht allein ausführen
  • Bei Alleinarbeit feste Meldezeiten vereinbaren
  • Mobiltelefon griffbereit am Körper tragen, nicht im Traktor
  • Notrufnummern und Standortangaben der Flächen hinterlegen
  • Personen-Notsignalgeräte für abgelegene Arbeiten prüfen

Hitze, Sonne, Belastung

Mit heißeren Sommern wird Hitze zum Arbeitsschutzthema. Frühe Arbeitszeiten, Schatten, ausreichend Wasser und Pausen sind einfache, aber wirksame Maßnahmen. UV-Strahlung ist ein unterschätztes Risiko: Kopfbedeckung mit Nackenschutz, lange Kleidung und Sonnenschutzmittel beugen Hautkrebs vor, der bei langjähriger Arbeit im Freien als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Häufige Fragen

Muss ich als Familienbetrieb ohne Angestellte eine Gefährdungsbeurteilung schreiben?

Die Dokumentationspflicht des Arbeitsschutzgesetzes gilt für Arbeitgeber. Die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG gelten aber für alle Mitglieder, und eine Gefährdungsbeurteilung ist der einfachste Weg, sie einzuhalten.

Wer kontrolliert das?

Die Präventionsfachleute der SVLFG und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder.

Quellen und weiterführende Stellen