Leistungen der LSV – vom Mutterschutz bis zum Todesfall
Die landwirtschaftliche Sozialversicherung begleitet Versicherte durch alle Lebenslagen – und fast immer steht dabei eine Frage im Mittelpunkt: Wie läuft der Betrieb weiter, wenn jemand ausfällt?

Die Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind auf vier Gesetze verteilt. Für Versicherte ist diese Aufteilung zweitrangig. Wichtiger ist, was in einer bestimmten Lebenslage zusteht und wie man es bekommt. Deshalb sind die Merkblätter in diesem Register nicht nach Zweigen, sondern nach Anlässen geordnet – von der Schwangerschaft bis zum Todesfall.
Das Prinzip: Sachleistung vor Geld
Die meisten Arbeitnehmer kennen die Logik der allgemeinen Sozialversicherung: Wer krank ist, bekommt nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Für landwirtschaftliche Unternehmer ist das anders. Sie erhalten kein Krankengeld, sondern eine Ersatzkraft, die die Arbeit auf dem Hof übernimmt – die Betriebshilfe. Ist der Haushalt eng mit dem Betrieb verbunden oder leben kleine Kinder im Haus, kommt die Haushaltshilfe hinzu. Diese Sachleistung zieht sich durch alle vier Zweige: Die Krankenkasse stellt sie bei Krankheit und Schwangerschaft, die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall, die Alterskasse während einer Reha und nach dem Tod des Landwirts, die Pflegekasse in einer akuten Pflegesituation.
Leistungen nach Lebenslage
| Lebenslage | wichtigste Leistungen | Merkblatt |
|---|---|---|
| Schwangerschaft und Geburt | ärztliche Betreuung, Betriebs- und Haushaltshilfe | Schwangerschaft / Mutterschutz |
| Gesund bleiben | Check-ups, Impfungen, Vorsorgekuren, Präventionskurse | Vorsorge / Prävention |
| Krankheit | Behandlung, Krankenhaus, Arzneimittel, Betriebshilfe | Krankheiten |
| Arbeitsunfall, Berufskrankheit | Heilbehandlung, Betriebshilfe, Verletztenrente | Arbeitsunfall / Berufskrankheit |
| Nach schwerer Erkrankung | medizinische Reha, Anschlussheilbehandlung | Rehabilitation |
| Dauerhaft eingeschränkt | Rente wegen Erwerbsminderung | Erwerbsminderung |
| Ausfall im Betrieb | Ersatzkraft, Kostenerstattung | Haushaltshilfe / Betriebshilfe |
| Ruhestand | Regelaltersrente, vorzeitige Altersrente | Alterssicherung |
| Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld, Sachleistung, Entlastung | Pflege |
| Tod eines Angehörigen | Hinterbliebenenrenten, Überbrückungsgeld, Sterbegeld | Todesfall |
Drei Regeln, die überall gelten
- Früh melden. Viele Leistungen gibt es nur auf Antrag, und die Betriebshilfe nur, wenn die SVLFG vor dem Einsatz zugestimmt hat.
- Belege sammeln. Ärztliche Bescheinigungen, Klinikbriefe und Rechnungen einer selbst beschafften Ersatzkraft sollten vollständig und zeitnah vorliegen.
- Die Satzung kennen. Das Gesetz legt Mindestdauern fest, die Satzung der SVLFG regelt Verlängerungen, Eigenbeteiligungen und Höchstbeträge. Im Zweifel nachfragen.
Die Merkblätter hier erklären Grundsätze und Zusammenhänge. Sie ersetzen keine Beratung und keinen Bescheid – die Zahlen und Fristen sind sorgfältig geprüft, können sich aber mit jeder Gesetzesänderung verschieben.