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Merkblatt B-00

Leistungen der LSV – vom Mutterschutz bis zum Todesfall

Aktualisiert am 28. September 20262 Min. LesezeitALGKVLG 1989SGB VSGB VIISGB XI

Die landwirtschaftliche Sozialversicherung begleitet Versicherte durch alle Lebenslagen – und fast immer steht dabei eine Frage im Mittelpunkt: Wie läuft der Betrieb weiter, wenn jemand ausfällt?

Mähdrescher und Traktor mit Anhänger bei der Getreideernte
Erntezeit: Gerade dann darf auf einem Hof niemand ausfallen. Foto: JanRehschuh, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons.

Die Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind auf vier Gesetze verteilt. Für Versicherte ist diese Aufteilung zweitrangig. Wichtiger ist, was in einer bestimmten Lebenslage zusteht und wie man es bekommt. Deshalb sind die Merkblätter in diesem Register nicht nach Zweigen, sondern nach Anlässen geordnet – von der Schwangerschaft bis zum Todesfall.

Das Prinzip: Sachleistung vor Geld

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Logik der allgemeinen Sozialversicherung: Wer krank ist, bekommt nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Für landwirtschaftliche Unternehmer ist das anders. Sie erhalten kein Krankengeld, sondern eine Ersatzkraft, die die Arbeit auf dem Hof übernimmt – die Betriebshilfe. Ist der Haushalt eng mit dem Betrieb verbunden oder leben kleine Kinder im Haus, kommt die Haushaltshilfe hinzu. Diese Sachleistung zieht sich durch alle vier Zweige: Die Krankenkasse stellt sie bei Krankheit und Schwangerschaft, die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall, die Alterskasse während einer Reha und nach dem Tod des Landwirts, die Pflegekasse in einer akuten Pflegesituation.

Leistungen nach Lebenslage

Lebenslagewichtigste LeistungenMerkblatt
Schwangerschaft und Geburtärztliche Betreuung, Betriebs- und HaushaltshilfeSchwangerschaft / Mutterschutz
Gesund bleibenCheck-ups, Impfungen, Vorsorgekuren, PräventionskurseVorsorge / Prävention
KrankheitBehandlung, Krankenhaus, Arzneimittel, BetriebshilfeKrankheiten
Arbeitsunfall, BerufskrankheitHeilbehandlung, Betriebshilfe, VerletztenrenteArbeitsunfall / Berufskrankheit
Nach schwerer Erkrankungmedizinische Reha, AnschlussheilbehandlungRehabilitation
Dauerhaft eingeschränktRente wegen ErwerbsminderungErwerbsminderung
Ausfall im BetriebErsatzkraft, KostenerstattungHaushaltshilfe / Betriebshilfe
RuhestandRegelaltersrente, vorzeitige AltersrenteAlterssicherung
PflegebedürftigkeitPflegegeld, Sachleistung, EntlastungPflege
Tod eines AngehörigenHinterbliebenenrenten, Überbrückungsgeld, SterbegeldTodesfall

Drei Regeln, die überall gelten

  1. Früh melden. Viele Leistungen gibt es nur auf Antrag, und die Betriebshilfe nur, wenn die SVLFG vor dem Einsatz zugestimmt hat.
  2. Belege sammeln. Ärztliche Bescheinigungen, Klinikbriefe und Rechnungen einer selbst beschafften Ersatzkraft sollten vollständig und zeitnah vorliegen.
  3. Die Satzung kennen. Das Gesetz legt Mindestdauern fest, die Satzung der SVLFG regelt Verlängerungen, Eigenbeteiligungen und Höchstbeträge. Im Zweifel nachfragen.

Die Merkblätter hier erklären Grundsätze und Zusammenhänge. Sie ersetzen keine Beratung und keinen Bescheid – die Zahlen und Fristen sind sorgfältig geprüft, können sich aber mit jeder Gesetzesänderung verschieben.

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Quellen und weiterführende Stellen