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Merkblatt B-04

Arbeitsunfall und Berufskrankheit: was die Berufsgenossenschaft leistet

Aktualisiert am 28. September 20263 Min. Lesezeit§§ 2, 8, 9 SGB VII§ 54 SGB VII§ 80a SGB VII§ 193 SGB VII

Landwirtschaft gehört zu den unfallträchtigsten Branchen überhaupt. Umso wichtiger ist, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht nur die Beschäftigten geschützt sind, sondern auch die Unternehmer und ihre Familien.

Skala der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit den Schwellen 20 und 30 Prozent0102030405060708090100ab 20 %: Rente für Beschäftigteab 30 % (über die 26. Woche hinaus): Rente für Unternehmer, Ehegatten, FamilienangehörigeMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Prozent · § 56 und § 80a SGB VII
Verletztenrente: Für Unternehmer, Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige gilt eine höhere Schwelle als für Beschäftigte.
Auf einen Blick
  • Versichert sind Beschäftigte, landwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige.
  • Arbeitsunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Unternehmer binnen drei Tagen melden.
  • Statt Verletztengeld erhalten Unternehmer in der Regel Betriebs- und Haushaltshilfe.
  • Rente gibt es für Unternehmer erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent über die 26. Woche hinaus.

Was ein Arbeitsunfall ist

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 8 SGB VII). Auf dem Hof ist das Spektrum breit: der Tritt einer Kuh im Melkstand, der Sturz von der Leiter im Heuboden, das Umkippen des Traktors am Hang, die Schnittverletzung beim Holzmachen. Versichert ist auch der Weg zur Arbeitsstelle und zurück, etwa zu einer entfernten Weide oder Pachtfläche. Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten – wobei die Grenze auf einem Hof, auf dem Wohnen und Arbeiten ineinandergreifen, oft erst im Einzelfall zu ziehen ist.

Berufskrankheiten mit Hofbezug

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind und durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurden (§ 9 SGB VII). In der Landwirtschaft spielen unter anderem eine Rolle:

  • Atemwegserkrankungen durch organische Stäube, etwa die exogen-allergische Alveolitis, die als „Farmerlunge“ bekannt ist,
  • Infektionskrankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragen werden,
  • Lärmschwerhörigkeit durch Maschinen und Motorsägen,
  • Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung bei langjähriger Arbeit im Freien,
  • Erkrankungen durch Vibrationen und Überlastung von Gelenken und Wirbelsäule,
  • Erkrankungen durch bestimmte chemische Stoffe, darunter Pflanzenschutzmittel.

Besteht ein Verdacht, sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihn anzuzeigen. Versicherte können den Verdacht aber auch selbst bei der SVLFG melden.

Meldung und erste Schritte

Nach einem Unfall zählt zuerst die Versorgung: bei schweren Verletzungen der Notruf 112, sonst ein Durchgangsarzt, also ein von den Unfallversicherungsträgern zugelassener Facharzt. Der Unternehmer muss den Unfall melden, wenn ein Versicherter getötet oder für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird – innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat (§ 193 SGB VII). Das Formular gibt es bei der SVLFG, die Meldung ist auch online möglich.

Leistungen

LeistungWas dahintersteckt
Heilbehandlungärztliche Versorgung, Krankenhaus, Arznei- und Hilfsmittel – ohne Zuzahlungen
Rehabilitationmedizinisch und beruflich, auch Umbauten und Hilfsmittel
Betriebs- und Haushaltshilfebei stationärer Behandlung bis zu drei Monate, darüber hinaus nach Satzung
Verletztengeldfür Beschäftigte; für Unternehmer nur ausnahmsweise, wenn keine Betriebshilfe genutzt wird
Verletztenrentebei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit
HinterbliebenenleistungenSterbegeld, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Für die Betriebs- und Haushaltshilfe nach einem Arbeitsunfall fällt je Einsatztag eine Selbstbeteiligung an. Die Berufsgenossenschaft kann eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft angemessen erstatten.

Die 30-Prozent-Schwelle

Beschäftigte erhalten eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige liegt die Schwelle höher: Sie brauchen eine Minderung um mindestens 30 Prozent (§ 80a SGB VII). Unternehmer bekommen die Rente außerdem erst nach Ablauf der ersten 26 Wochen. Die Rente wird bei ihnen nicht nach dem tatsächlichen Verdienst, sondern nach einem festen Jahresarbeitsverdienst berechnet.

Gut zu wissen

Die höhere Schwelle ist ein Grund, warum Prävention für Selbstständige so wichtig ist: Mittelschwere Dauerfolgen eines Unfalls werden für sie nicht mit einer Rente ausgeglichen. Wie man Unfälle vermeidet, steht im Register Arbeitsschutz.

Häufige Fragen

Bin ich versichert, wenn ich dem Nachbarn bei der Ernte helfe?

Gelegentliche Hilfe kann versichert sein, etwa als Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“. Ob und bei welchem Träger, hängt von den Umständen ab. Nachbarschaftshilfe sollte man im Zweifel vorher mit der SVLFG klären.

Was ist mit Kindern auf dem Hof?

Kinder, die auf dem Hof spielen, sind nicht automatisch versichert. Arbeiten sie im Betrieb mit, kann Versicherungsschutz bestehen – aber für viele Tätigkeiten sind sie schlicht zu jung. Kinder gehören nicht auf Traktoren und nicht in die Nähe laufender Maschinen.

Quellen und weiterführende Stellen