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Unabhängiges Informationsangebot – nicht die SVLFG und keine Behörde. Verbindliche Auskünfte gibt die SVLFG, Tel. 0561 785-0.
lsv-d.deLandwirtschaftliche Sozialversicherung verständlich
Merkblatt A-04

So erreichen Sie die SVLFG

Aktualisiert am 28. September 20262 Min. Lesezeit§ 84 SGG

Diese Website ist nicht die SVLFG. Wer einen Antrag stellen, einen Unfall melden oder eine Auskunft zu seinem Versicherungskonto braucht, muss sich direkt an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wenden – hier steht, wie.

Auf einen Blick
  • SVLFG – Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  • Weißensteinstraße 70–72, 34131 Kassel
  • Zentrale Rufnummer für alle Zweige: 0561 785-0
  • Beratung zur Altersvorsorge: 0561 785-10020
  • Internet: www.svlfg.de

Die Angaben oben stammen aus den Veröffentlichungen der SVLFG (Stand: September 2026). Rufnummern und Servicezeiten können sich ändern; maßgeblich ist immer die Website der SVLFG.

Vor dem Anruf: was Sie bereithalten sollten

  • Mitgliedsnummer (steht auf jedem Bescheid und Beitragsschreiben)
  • Name des Unternehmers und Betriebsanschrift
  • bei Unfällen: Datum, Ort, Hergang, behandelnder Arzt oder Klinik
  • bei Krankenhaus oder Reha: geplanter Aufnahmetermin und voraussichtliche Dauer
  • bei Betriebshilfe: welche Arbeiten anfallen, Tierbestand, Maschinen, besondere Kulturen
  • bei Rentenfragen: Versicherungsverlauf, frühere Beschäftigungen, Ehe- und Kinderzeiten

Die richtige Reihenfolge bei Betriebshilfe

Bei der Betriebs- und Haushaltshilfe kommt es auf die Reihenfolge an: Die SVLFG muss vor dem Einsatz der Ersatzkraft Bescheid wissen. Ein formloser Anruf genügt zunächst, die Unterlagen können nachgereicht werden. Beginnt der Einsatz an einem Wochenende oder Feiertag, reicht es in der Regel, sich am nächsten Werktag zu melden. Einzelheiten stehen im Merkblatt Betriebshilfe und Haushaltshilfe.

Unfälle melden

Unternehmer müssen Arbeitsunfälle im Betrieb melden, wenn ein Versicherter getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist (§ 193 SGB VII). Die Meldung ist binnen drei Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer von dem Unfall erfahren hat. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer selbst verunglückt ist und Leistungen erwartet – dann ist die Meldung schlicht die Voraussetzung dafür, dass die Berufsgenossenschaft tätig werden kann.

Wenn ein Bescheid nicht passt

Gegen Bescheide der SVLFG kann man Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; eine Begründung kann man nachreichen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.

Aufgepasst

Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Fehlt sie oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist in der Regel auf ein Jahr – verlassen sollte man sich darauf aber nicht.

Unabhängige Beratung

Nicht jede Frage muss man allein mit der Versicherung klären. Hilfe bieten unter anderem:

  • die Sozialberatung der landwirtschaftlichen Berufsverbände und Landwirtschaftskammern in vielen Ländern,
  • die kirchlichen landwirtschaftlichen Familienberatungen, die bei Konflikten, Überlastung und Hofübergaben helfen,
  • Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht, wenn es um Widerspruch und Klage geht,
  • die unabhängige Patientenberatung bei Fragen rund um Behandlung und Krankenkasse.

Wer in einer seelischen Krise steckt, erreicht die Telefonseelsorge rund um die Uhr kostenlos unter 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222. Im Notfall gilt immer die 112.

Quellen und weiterführende Stellen