Die vier Versicherungsträger unter einem Dach
Hinter der Abkürzung LSV stecken vier Versicherungszweige. Jeder folgt einem eigenen Gesetz, jeder hat eigene Beiträge – aber alle vier werden heute von der SVLFG in Kassel geführt.
Wer mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu tun hat, stößt schnell auf vier Kürzel: LBG, LAK, LKK und LPK. Sie stehen für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse. Bis Ende 2012 waren das tatsächlich eigenständige Träger, die sich regional zu Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen hatten. Heute sind es Zweige innerhalb einer einzigen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
Die LBG ist die gesetzliche Unfallversicherung der grünen Branche. Anders als in der gewerblichen Wirtschaft sind hier nicht nur die Beschäftigten versichert, sondern kraft Gesetzes auch die Unternehmer selbst, ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII). Sie leistet nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten: Heilbehandlung, Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe, Renten und Leistungen an Hinterbliebene.
Mindestens ebenso wichtig ist ihre zweite Aufgabe, die Prävention. Die LBG erlässt Unfallverhütungsvorschriften, berät Betriebe und kontrolliert vor Ort. Mehr dazu im Register Arbeitsschutz.
Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK)
Die LAK führt die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG durch. Sie zahlt Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten. Außerdem ist sie für die medizinische Rehabilitation der versicherten Landwirte zuständig und erbringt in bestimmten Fällen Betriebs- und Haushaltshilfe, etwa während einer Reha oder nach dem Tod des Landwirts. Die Beiträge sind ein bundesweit einheitlicher Monatsbetrag; Betriebe mit geringem Einkommen erhalten einen Zuschuss.
Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
Die LKK ist eine gesetzliche Krankenkasse mit Besonderheiten. Grundlage ist das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), das in weiten Teilen auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch verweist. Der Leistungskatalog – Arzt, Krankenhaus, Arzneimittel, Vorsorge – entspricht daher im Wesentlichen dem anderer Krankenkassen. Anders sind vor allem die Beiträge der Unternehmer, die nach Beitragsklassen auf Grundlage des korrigierten Flächenwerts bemessen werden, und das fehlende Krankengeld für Unternehmer: An seine Stelle tritt die Betriebs- und Haushaltshilfe.
Landwirtschaftliche Pflegekasse (LPK)
Die LPK ist an die LKK angegliedert, wer dort krankenversichert ist, ist hier pflegeversichert. Die Leistungen richten sich nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – mit Pflegegraden, Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsangeboten wie in jeder anderen Pflegekasse. Der Beitrag wird bei Unternehmern als prozentualer Zuschlag auf den Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Eine landwirtschaftliche Besonderheit ist eine kurze Betriebshilfe, wenn plötzlich die Pflege eines nahen Angehörigen organisiert werden muss.
Wer ist wofür zuständig?
| Situation | zuständiger Zweig | typische Leistung |
|---|---|---|
| Unfall beim Füttern, auf dem Feld, auf dem Weg zur Arbeit | Berufsgenossenschaft | Heilbehandlung, Betriebshilfe, ggf. Rente |
| Grippe, Operation, Krankenhaus | Krankenkasse | Behandlung, Betriebs- und Haushaltshilfe |
| Kur oder Reha des Landwirts | Alterskasse | Reha-Maßnahme, Betriebshilfe während der Reha |
| Pflegebedürftigkeit | Pflegekasse | Pflegegeld, Sachleistung, Entlastung |
| Rente, Erwerbsminderung, Tod | Alterskasse | Renten, Überbrückungsgeld, Betriebshilfe |
Die Grenzen sind nicht immer so klar. Muss etwa ein Landwirt nach einem Unfall ins Krankenhaus, zahlt die Berufsgenossenschaft; liegt er wegen einer Krankheit dort, die Krankenkasse. Weil alle Zweige unter einem Dach sitzen, klärt die SVLFG die Zuständigkeit intern. Für Versicherte zählt vor allem, früh anzurufen – besonders bei der Betriebs- und Haushaltshilfe, die vor Einsatzbeginn bewilligt sein muss.
Nicht zur SVLFG gehört die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Sie wird von eigenen Einrichtungen getragen und ist tarifvertraglich geregelt.