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Merkblatt B-07

Betriebshilfe und Haushaltshilfe: die Ersatzkraft für den Hof

Aktualisiert am 28. September 20264 Min. LesezeitKVLG 1989§ 54 SGB VII§§ 36–39 ALGSGB XI

Wenn die Bäuerin im Krankenhaus liegt oder der Bauer nach einem Unfall ausfällt, bezahlt die landwirtschaftliche Sozialversicherung nicht einfach Geld – sie sorgt dafür, dass jemand die Arbeit macht. Die Betriebs- und Haushaltshilfe ist die bekannteste Besonderheit des ganzen Systems.

Ablauf der Betriebs- und Haushaltshilfe in vier Schritten1Ausfall absehbarKlinik, Reha, Unfall, Geburt2SVLFG anrufenvor dem Einsatzbeginn3Ersatzkraftgestellt oder selbst beschafft4Unterlagenbinnen 14 TagenWer erst nach dem Einsatz anruft, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.
Der Ablauf in vier Schritten – entscheidend ist der Kontakt zur SVLFG vor dem ersten Einsatztag.
Auf einen Blick
  • Betriebshilfe = Ersatzkraft für die Arbeit im Unternehmen; Haushaltshilfe = Ersatzkraft für den Haushalt.
  • Zuständig sind je nach Anlass Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Alterskasse oder Pflegekasse.
  • Regelmäßige Höchstdauer bei Krankenhaus oder Reha: 13 Wochen, bei besonderen Verhältnissen länger.
  • Die SVLFG muss vor Einsatzbeginn informiert sein. Formlos per Telefon genügt zunächst.

Was Betriebs- und Haushaltshilfe ist

Betriebshilfe bedeutet: Eine Ersatzkraft übernimmt die Arbeiten, die der ausgefallene Unternehmer sonst erledigt – Füttern, Melken, Feldarbeit, Pflege der Kulturen. Haushaltshilfe ist die Ersatzkraft für den Haushalt. Die betriebsbezogene Haushaltshilfe setzt voraus, dass der Haushalt eng mit dem Betrieb verbunden ist und ihm wesentlich dient, etwa weil dort Mitarbeiter verpflegt werden. Daneben gibt es in bestimmten Fällen familienbezogene Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind lebt.

Wer die Hilfe bekommen kann

Grundsätzlich gilt: Die Hilfe muss zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich sein, und im Betrieb dürfen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt sein, die einspringen könnten. Das Unternehmen muss in der Regel die Mindestgröße der Alterssicherung erreichen oder der Unternehmer bei der Krankenkasse pflichtversichert sein. Die Satzung der SVLFG macht Ausnahmen: Für die Kranken- und die Unfallversicherung kann auch ein Betrieb mit mehr als einem ständig Beschäftigten Hilfe erhalten, wenn die Weiterführung sonst nicht gesichert ist; die Unfallversicherung hilft nach Satzung sogar Betrieben unterhalb der Mindestgröße. Für nichtlandwirtschaftliche Nebenunternehmen – etwa eine Pension oder einen Lohnbetrieb – gibt es keine Betriebshilfe.

Wer zahlt wann?

AnlassZweigDauer (Grundregel)
Krankenhaus, Vorsorge, Reha der KrankenkasseKrankenkassebis 13 Wochen, nach Satzung bis 4 weitere Wochen
Krankheit ohne Krankenhaus, Bewirtschaftung gefährdetKrankenkassein der Regel bis 4 Wochen, ggf. 4 weitere
Schwangerschaft und EntbindungKrankenkasse (ggf. Alterskasse)Schwangerschaft bis 8 bzw. 12 Wochen nach Geburt
stationäre Behandlung nach ArbeitsunfallBerufsgenossenschaftbis 13 Wochen, ggf. 4 weitere
Arbeitsunfähigkeit nach ArbeitsunfallBerufsgenossenschaftbis 4 Wochen, bei besonderen Verhältnissen länger
medizinische Reha der AlterskasseAlterskassebis 13 Wochen, ohne Selbstbeteiligung
Tod des LandwirtsAlterskassebis 12 Monate innerhalb von 2 Jahren
akute Pflegesituation eines nahen AngehörigenPflegekassebis 10 Arbeitstage, nur Betriebshilfe

Die Tabelle folgt den gesetzlichen Grundregeln und der Informationsbroschüre der SVLFG. Verlängerungen über diese Zeiten hinaus sind möglich, wenn außergewöhnliche Erschwernisse vorliegen; bei wiederholten Einsätzen gelten besondere Obergrenzen.

Ersatzkraft oder Kostenerstattung?

Krankenkasse, Alterskasse und Pflegekasse stellen grundsätzlich eine Ersatzkraft. Das können Beschäftigte der SVLFG sein oder Kräfte anderer Stellen, etwa von Betriebshilfsdiensten oder Maschinenringen. Nur wenn keine Ersatzkraft gestellt werden kann oder ein Grund dagegen spricht – Sonderkulturen, mit denen die verfügbaren Kräfte nicht vertraut sind, oder nur stundenweiser Bedarf –, werden die Kosten einer selbst beschafften, betriebsfremden Kraft erstattet. Die Berufsgenossenschaft kann beides gleichrangig anbieten und entscheidet nach sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten; ein Wahlrecht besteht nicht, begründete Wünsche werden aber berücksichtigt.

Für selbst beschaffte Kräfte gelten Höchstbeträge. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erhalten keine Einsatzvergütung; nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall – etwa bei unbezahltem Urlaub – können in begrenztem Umfang erstattet werden.

Eigenbeteiligung

Je nach Zweig und Anlass sieht das Gesetz eine Zuzahlung vor. Bei der Berufsgenossenschaft fällt je Einsatztag eine Selbstbeteiligung an, unabhängig von der Höhe der Kosten. Bei der Haushaltshilfe der Krankenkasse gibt es in bestimmten Fällen eine tägliche Zuzahlung. Nach dem Tod des Landwirts beteiligt sich der Hinterbliebene je nach Einkommen, höchstens mit 50 Prozent der Kosten. Keine Selbstbeteiligung gibt es bei der Betriebshilfe der Alterskasse als ergänzende Leistung zur Reha. Über die gesetzliche Eigenbeteiligung hinaus dürfen weder Ersatzkräfte noch beauftragte Organisationen zusätzliche Forderungen stellen.

Der entscheidende Punkt: vorher anrufen

Aufgepasst

Die Kosten werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die SVLFG dem Einsatz vor Einsatzbeginn zugestimmt hat. Bewilligt wird frühestens ab dem Tag der Kontaktaufnahme. Beginnt der Einsatz an einem Wochenende oder Feiertag, genügt der Anruf am nächsten Werktag.

Es reicht, sich zunächst formlos zu melden, telefonisch oder schriftlich. Den Formularantrag und etwa ärztliche Bescheinigungen muss man dann innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung nachreichen – wer das versäumt, riskiert, dass die Leistung versagt wird.

  • Anlass, Beginn und voraussichtliche Dauer des Ausfalls notieren
  • SVLFG anrufen: 0561 785-0 – vor dem ersten Einsatztag
  • Arbeitsplan für die Ersatzkraft schreiben: Tiere, Futterrationen, Melkzeiten, Maschinen, Besonderheiten
  • Kontakt zu Betriebshilfsdienst oder Maschinenring aufnehmen, falls die SVLFG das vorschlägt
  • Formular und Bescheinigungen fristgerecht einreichen
  • bei Verlängerungsbedarf rechtzeitig vor Ablauf melden

Tipps aus der Praxis

Eine Ersatzkraft kennt den Betrieb nicht. Je besser die Übergabe vorbereitet ist, desto reibungsloser läuft der Einsatz. Bewährt hat sich eine „Hofmappe“, die ohnehin im Büro liegen sollte: Lageplan, Notfallnummern, Tierarzt, Futterpläne, Besonderheiten einzelner Tiere, Standorte von Hauptschaltern und Absperrventilen, Passwörter für Melk- oder Fütterungscomputer an einem sicheren Ort. Sie hilft nicht nur bei Betriebshilfe, sondern bei jedem unerwarteten Ausfall.

Häufige Fragen

Bekomme ich Betriebshilfe, wenn mein Sohn im Betrieb angestellt ist?

Wenn im Betrieb Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Nach der Satzung kann es Ausnahmen geben, wenn die Weiterführung ohne Ersatzkraft nicht gesichert ist.

Kann ich meinen Nachbarn als Ersatzkraft einsetzen?

Das ist als selbst beschaffte Ersatzkraft möglich, wenn die SVLFG keine Kraft stellen kann oder ein Grund dafür spricht. Dann werden die Kosten bis zu Höchstbeträgen erstattet – vorher absprechen.

Gilt die Betriebshilfe auch für Nebenerwerbsbetriebe?

Das hängt vom Anlass und vom Zweig ab. Bei der Reha kann die Alterskasse auch Nebenerwerbslandwirten Betriebshilfe erbringen, wenn ein anderer Träger die Reha zahlt.

Quellen und weiterführende Stellen