Wer ist versichert – und was kostet es?
Ob jemand in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung pflichtversichert ist, hängt nicht vom Beruf auf dem Papier ab, sondern vom Betrieb: von seiner Größe, von der Art der Bewirtschaftung und davon, wer ihn führt.
- Alterskasse: Pflicht, wenn das Unternehmen die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreicht.
- Ehegatten von Landwirten gelten in der Alterssicherung selbst als Landwirte und sind eigenständig versichert.
- Beitrag zur Alterskasse 2026: 325 Euro im Monat bundesweit, für mitarbeitende Familienangehörige die Hälfte.
- Bei niedrigem Einkommen gibt es einen Beitragszuschuss von bis zu 60 Prozent.
- Wer außerhalb des Hofs ausreichend verdient, kann sich auf Antrag befreien lassen – mit Folgen für die spätere Rente.
Die Mindestgröße
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nennt als Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, das die Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 ALG). Diese Grenze legt die Alterskasse fest, und zwar anhand des Flächenwerts oder des Arbeitsbedarfs und unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten. Für einige Sonderfälle nennt das Gesetz selbst Richtwerte: Eine Imkerei muss grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen, eine Binnenfischerei mindestens 120 Arbeitstage im Jahr erfordern und eine Wanderschäferei eine Herde von mindestens 240 Großtieren halten (§ 1 Abs. 5 ALG).
Wichtig ist außerdem die Absicht, dauerhaft Gewinn zu erzielen. Wer ein Stück Land aus Liebhaberei bewirtschaftet, ist kein Landwirt im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 ALG).
Ehegatten und Familienangehörige
Eine Besonderheit der Agrarsozialreform von 1995: Der Ehegatte eines Landwirts gilt in der Alterssicherung selbst als Landwirt, solange die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 1 Abs. 3 ALG). Damit bauen Bäuerinnen – und inzwischen ebenso Partner in anderen Rollenverteilungen – eigene Rentenansprüche auf. Die Eheleute müssen der Alterskasse innerhalb von drei Monaten erklären, wer den Betrieb führt oder ob sie ihn gemeinsam führen. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe.
Mitarbeitende Familienangehörige – Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegekinder, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten – sind ebenfalls versicherungspflichtig. Ihren Beitrag trägt der Landwirt.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Viele Höfe werden heute im Nebenerwerb geführt. Wer regelmäßig außerhalb der Landwirtschaft verdient, und zwar mehr als das Zwölffache der Minijob-Grenze im Jahr, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen (§ 3 ALG). Weitere Befreiungsgründe sind etwa Kindererziehungs- oder Pflegezeiten mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Befreiung spart Beiträge, kostet aber Ansprüche: Befreite Zeiten zählen nicht als Beitragszeiten, und die Wartezeiten für Rente, Erwerbsminderungsrente und Reha werden unter Umständen nicht erreicht. Die Befreiung wirkt nur dann ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird.
Beiträge in den vier Zweigen
| Zweig | Wie der Beitrag entsteht |
|---|---|
| Alterskasse | bundeseinheitlicher Monatsbeitrag, 2026: 325 Euro; mitarbeitende Familienangehörige: 162,50 Euro |
| Krankenkasse | Unternehmer: 20 Beitragsklassen nach dem korrigierten Flächenwert; Altenteiler: nach Rente und Versorgungsbezügen |
| Pflegekasse | prozentualer Zuschlag auf den Krankenversicherungsbeitrag |
| Berufsgenossenschaft | Umlage nach dem Risiko und der Größe des Betriebs, gesenkt durch Bundesmittel |
Der Alterskassenbeitrag wird nach einer festen Formel aus dem Beitragssatz und dem Durchschnittsentgelt der allgemeinen Rentenversicherung berechnet und jedes Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (§ 68 ALG). Er ist jeweils am 15. eines Monats fällig. In der Krankenversicherung führt die bundesweit einheitliche Berechnung über den korrigierten Flächenwert dazu, dass nicht das tatsächliche Einkommen eines Jahres zählt, sondern ein typisierter Wert aus Fläche, Nutzung und Standort.
Der Beitragszuschuss
Weil der Einheitsbeitrag für kleine Betriebe schwer wiegt, gibt es einen Zuschuss (§§ 32, 33 ALG). Anspruch haben versicherungspflichtige Landwirte, wenn das jährliche Einkommen – aus Landwirt und Ehegatte zusammen ermittelt und je zur Hälfte zugerechnet – unter 60 Prozent der Bezugsgröße liegt. Bis 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Beitrags, darüber sinkt er schrittweise. Maßgeblich ist in der Regel der letzte Einkommensteuerbescheid. 2026 liegt der höchstmögliche Zuschuss bei 195 Euro im Monat.
Den Zuschuss gibt es nur auf Antrag, und Einkommensänderungen muss man melden. Wer einen neuen Steuerbescheid bekommt, sollte ihn deshalb auch mit Blick auf den Zuschuss lesen.
Häufige Fragen
Muss ich als Nebenerwerbslandwirt in die Alterskasse?
Grundsätzlich ja, wenn der Betrieb die Mindestgröße erreicht. Wer außerhalb des Hofs ausreichend verdient, kann sich aber befreien lassen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – eine Rentenauskunft der Alterskasse hilft bei der Entscheidung.
Zahlt meine Frau oder mein Mann eigene Beiträge?
Ja. Ehegatten gelten in der Alterssicherung als Landwirte und zahlen eigene Beiträge, erwerben dafür aber auch eigene Rentenansprüche.
Gibt es den Zuschuss automatisch?
Nein, er muss beantragt werden. Grundlage ist das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid.