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Merkblatt B-01

Schwangerschaft und Geburt auf dem Hof

Aktualisiert am 28. September 20263 Min. Lesezeit§ 36 ALGKVLG 1989MuSchG

Eine Schwangerschaft hält sich nicht an Melkzeiten und Erntefenster. Für selbstständige Landwirtinnen gibt es deshalb kein Mutterschaftsgeld im üblichen Sinn, sondern eine Ersatzkraft – und für die Beschäftigten auf dem Hof gilt das Mutterschutzgesetz.

Zeitfenster der Betriebs- und Haushaltshilfe rund um die GeburtEntbindungSchwangerschaft: mit ärztlichbescheinigter Arbeitsunfähigkeit6 Wochen davor8 Wochen danachbis 12 WochenMehrlinge/Frühgeburt
Zeitfenster für Betriebs- und Haushaltshilfe: vor der Geburt mit ärztlichem Attest, danach 8 bzw. 12 Wochen.
Auf einen Blick
  • Versicherte Landwirtinnen, mitarbeitende Ehefrauen und Partnerinnen können während der Schwangerschaft und nach der Geburt Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten.
  • Nach der Entbindung: bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten bis zu zwölf Wochen.
  • Früher als sechs Wochen vor dem errechneten Termin nur, wenn Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.
  • Angestellte Frauen auf dem Hof sind nach dem Mutterschutzgesetz geschützt – der Arbeitgeber muss die Arbeitsplätze beurteilen.

Ärztliche Betreuung

Die medizinischen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen denen jeder gesetzlichen Krankenkasse: Vorsorgeuntersuchungen nach den Mutterschafts-Richtlinien, Ultraschall, Hebammenhilfe vor, während und nach der Geburt, die Entbindung selbst sowie Arznei-, Verband- und Heilmittel. Diese Leistungen erhalten alle Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkasse, auch Familienversicherte.

Betriebs- und Haushaltshilfe statt Mutterschaftsgeld

Die landwirtschaftliche Besonderheit betrifft die Frau, die den Betrieb führt oder dort ständig mitarbeitet. Weil ein Hof nicht mit einer Überweisung weiterläuft, stellt die Krankenkasse – und in bestimmten Konstellationen die Alterskasse – eine Ersatzkraft. Die Hilfe ist möglich während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung; bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich der Zeitraum auf zwölf Wochen. In der Zeit, die früher als sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt, muss zusätzlich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt sein.

Grundvoraussetzung ist, dass die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist und im Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt sind, die die Arbeit übernehmen könnten. Die Satzung sieht Ausnahmen für größere Betriebe vor, wenn es ohne Ersatzkraft nicht geht.

Gut zu wissen

Die Ersatzkraft wird in der Regel gestellt, zum Beispiel über einen Betriebshilfsdienst oder den Maschinenring. Nur wenn das nicht möglich ist – etwa bei Sonderkulturen oder wenn nur stundenweise Hilfe nötig ist – kommt die Erstattung für eine selbst beschaffte Kraft in Betracht. Verwandte bis zum zweiten Grad bekommen keine Einsatzvergütung, allenfalls Fahrkosten und Verdienstausfall.

Rechtzeitig planen

Eine Geburt ist, anders als ein Unfall, meist Monate im Voraus absehbar. Das ist ein Vorteil: Wer früh mit der SVLFG spricht, kann klären, welche Arbeiten anfallen, ob eine Ersatzkraft mit Tierhaltung vertraut sein muss und wie Stall- und Feldarbeit in den Wochen nach der Geburt verteilt werden. Der Antrag muss vor dem Einsatz gestellt werden; formlos per Telefon reicht zunächst.

  • Termin bei der SVLFG vereinbaren, sobald die Schwangerschaft feststeht
  • Arbeitsplan für Stall, Feld und Haushalt aufschreiben
  • ärztliche Bescheinigungen rechtzeitig besorgen
  • mit dem Betriebshilfsdienst oder Maschinenring die Ersatzkraft abstimmen
  • Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nachreichen

Mutterschutz für Beschäftigte

Für angestellte Frauen – Auszubildende, Saisonarbeitskräfte, Mitarbeiterinnen im Hofladen – gilt das Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz beurteilen, ob Gefährdungen für Schwangere oder Stillende bestehen. In der Landwirtschaft ist die Liste lang: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Tierarzneimitteln, schweres Heben, Arbeiten auf Leitern, Kontakt mit Tieren, die Krankheiten übertragen können, Staub und Lärm. Unzulässige Tätigkeiten muss der Arbeitgeber umgestalten oder die Frau umsetzen. Es gelten die Schutzfristen von sechs Wochen vor und in der Regel acht Wochen nach der Geburt; Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden über die jeweilige Krankenkasse abgewickelt.

Aufgepasst

Tiere können Erreger übertragen, die in der Schwangerschaft gefährlich sind, etwa bei Geburten im Schafstall oder beim Umgang mit Katzenkot. Schwangere sollten solche Arbeiten meiden und mit der Frauenärztin besprechen, welche Tätigkeiten unbedenklich sind.

Häufige Fragen

Bekomme ich als Landwirtin Mutterschaftsgeld?

Als versicherte Unternehmerin erhalten Sie in der Regel kein Mutterschaftsgeld, sondern Betriebs- und Haushaltshilfe. Für angestellte Frauen gelten die üblichen Regeln des Mutterschutzes.

Muss ich mit dem Antrag bis zur Geburt warten?

Nein, im Gegenteil: Sprechen Sie früh mit der SVLFG. Bewilligt wird erst ab dem Tag der Kontaktaufnahme.

Quellen und weiterführende Stellen