Wenn ein Landwirt stirbt: Leistungen für die Familie
Der Tod eines Landwirts oder einer Landwirtin trifft eine Familie doppelt: persönlich und wirtschaftlich. Die landwirtschaftliche Sozialversicherung hat dafür Leistungen, die über die üblichen Hinterbliebenenrenten hinausgehen – vor allem, wenn der Betrieb weitergeführt werden soll.
- Witwen-, Witwer- und Waisenrente der Alterskasse, wenn der Verstorbene fünf Jahre Wartezeit erfüllt hat.
- Betriebs- und Haushaltshilfe für den hinterbliebenen Ehegatten, der den Betrieb weiterführt: bis zu zwölf Monate innerhalb von zwei Jahren.
- Überbrückungsgeld für längstens drei Jahre, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
- Nach einem tödlichen Arbeitsunfall: Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten der Berufsgenossenschaft.
Hinterbliebenenrenten der Alterskasse
Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, erhalten eine Rente, wenn der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und der überlebende Ehegatte entweder ein Kind unter 18 Jahren erzieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder selbst erwerbsgemindert ist (§ 14 ALG). Als Kinder zählen auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt leben. Die Sorge für ein behindertes Kind steht der Erziehung gleich, auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Das gilt entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und für eingetragene Lebenspartner.
Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Waisenrente entsprechend den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 ALG). Auch hier genügt es, dass der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Ist der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt, wenn der Verstorbene versicherungspflichtig war (§ 17 Abs. 2 ALG). Die Hinterbliebenen sind dann nicht auf eine lange Beitragszeit angewiesen.
Betriebs- und Haushaltshilfe nach dem Tod des Landwirts
Führt der überlebende Ehegatte den Betrieb als versicherungspflichtiger Landwirt weiter, kann die Alterskasse Betriebshilfe erbringen, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist und im Betrieb keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt sind (§ 37 ALG). Haushaltshilfe ist möglich, wenn der Haushalt nicht anders weitergeführt werden kann. Die Hilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. Der Hinterbliebene beteiligt sich je nach Einkommen an den Kosten, höchstens mit der Hälfte.
Ähnliche Hilfe gibt es, wenn eine Person stirbt, die Aufgaben des Landwirts oder seines Ehegatten ständig wahrgenommen hat, ohne rentenversicherungspflichtig beschäftigt zu sein – etwa ein Elternteil, der den Stall versorgt hat. Auch wenn ein alleinstehender Landwirt oder beide Eheleute sterben, kann Betriebs- und Haushaltshilfe in Betracht kommen (§ 39 ALG), damit die Erben Zeit für Entscheidungen gewinnen.
Überbrückungsgeld
Das Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) ist eine Besonderheit der Alterssicherung. Witwen oder Witwer erhalten es, wenn sie
- den Betrieb als versicherungspflichtige Landwirte weiterführen,
- mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren – oder ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann – im Haushalt haben,
- der Verstorbene bei seinem Tod Anspruch auf einen Beitragszuschuss hatte,
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
- der Verstorbene die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente – Wartezeit und Pflichtbeiträge – erfüllt hatte.
Es wird wie eine Regelaltersrente aus den Beiträgen des Verstorbenen berechnet und längstens für drei Jahre nach dem Sterbemonat gezahlt. Solange Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt oder Witwenrente bezogen wird, ruht es.
Nach einem tödlichen Arbeitsunfall
Starb der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, leistet zusätzlich die Berufsgenossenschaft. Sie zahlt Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB VII), erstattet unter bestimmten Umständen Überführungskosten und gewährt Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen. Diese Leistungen werden neben denen der Alterskasse gezahlt, mit gegenseitiger Anrechnung von Einkommen nach den gesetzlichen Regeln.
Die ersten Wochen
In einer Ausnahmesituation hilft eine kurze Liste:
- SVLFG informieren – auch wegen Betriebshilfe, möglichst bevor eine Ersatzkraft kommt
- Sterbeurkunde mehrfach beglaubigen lassen
- Anträge auf Hinterbliebenenrente stellen (Alterskasse, ggf. Deutsche Rentenversicherung)
- bei Arbeitsunfall: Unfall melden, Berufsgenossenschaft einschalten
- Betriebsfortführung klären: Wer übernimmt? Wer wird versicherungspflichtig?
- Unterstützung annehmen: landwirtschaftliche Familienberatung, Seelsorge, Nachbarschaft
Häufige Fragen
Bekomme ich Witwenrente, wenn ich jünger als 47 bin?
Ja, wenn Sie ein Kind unter 18 erziehen oder selbst erwerbsgemindert sind. Sonst in der Regel noch nicht.
Kann ich den Betrieb verpachten und trotzdem Betriebshilfe bekommen?
Nein. Betriebshilfe nach dem Tod setzt voraus, dass Sie den Betrieb als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen.