Rente wegen Erwerbsminderung für Landwirte
Wenn Krankheit oder Unfall die Arbeitskraft dauerhaft einschränken, kann die landwirtschaftliche Alterskasse eine Rente wegen Erwerbsminderung zahlen. Die Voraussetzungen ähneln denen der gesetzlichen Rentenversicherung, mit einigen landwirtschaftlichen Eigenheiten.
- Teilweise erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann; voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden kann (§ 43 SGB VI).
- Wartezeit: fünf Jahre. Außerdem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
- Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein.
- Hinzuverdienst ist möglich, wird aber angerechnet.
Was „erwerbsgemindert“ bedeutet
Die Alterskasse übernimmt den Begriff aus dem Rentenrecht der Arbeitnehmer (§ 13 ALG in Verbindung mit § 43 SGB VI). Maßstab ist nicht die bisherige Arbeit auf dem Hof, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt: Kann jemand noch mindestens sechs Stunden täglich irgendeine Tätigkeit ausüben, liegt keine Erwerbsminderung vor – auch wenn die schwere Stallarbeit nicht mehr geht. Bei drei bis unter sechs Stunden besteht teilweise, unter drei Stunden volle Erwerbsminderung.
Für Landwirte ist dieser Maßstab oft ernüchternd. Ein Bandscheibenschaden, der das Melken unmöglich macht, führt nicht automatisch zur Rente. Umso wichtiger sind Reha, technische Hilfen und eine veränderte Arbeitsteilung – siehe Rehabilitation.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein (§ 13 Abs. 1 ALG):
- Die Wartezeit von fünf Jahren muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Angerechnet werden Beitragszeiten zur Alterskasse und auch Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Alterskasse gezahlt worden sein.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich um bestimmte Zeiten, etwa um Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft oder Kindererziehungszeiten. Das schützt Menschen, die zwischendurch anders versichert waren.
Tritt die Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, gilt die Wartezeit von fünf Jahren als vorzeitig erfüllt – vorausgesetzt, die Person war beim Unfall versicherungspflichtig (§ 17 Abs. 2 ALG). Dann muss auch die Drei-aus-fünf-Regel nicht erfüllt sein.
Befreiung als Stolperstein
Wer sich von der Versicherungspflicht in der Alterskasse hat befreien lassen, sammelt in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge. Das kann dazu führen, dass die Drei-aus-fünf-Regel nicht erfüllt ist, wenn die Erwerbsminderung eintritt. Die Entscheidung für oder gegen eine Befreiung sollte deshalb auch den Fall der Erwerbsminderung einbeziehen, nicht nur die spätere Altersrente. Einzelheiten zur Befreiung stehen im Merkblatt Versicherungspflicht und Beiträge.
Die Hofabgabe spielt keine Rolle mehr
Früher mussten Landwirte ihren Betrieb abgeben, um eine Rente der Alterskasse zu bekommen. Diese Hofabgabeklausel hat das Bundesverfassungsgericht 2018 in Teilen für verfassungswidrig erklärt; der Gesetzgeber hat sie danach aufgehoben. Heute können Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und den Betrieb weiterführen – allerdings mit Blick auf die Hinzuverdienstregeln.
Hinzuverdienst
Eine Rente wegen Erwerbsminderung soll den Einkommensverlust ausgleichen, nicht zusätzliches Einkommen ermöglichen. Deshalb wird Hinzuverdienst angerechnet (§ 27a ALG). Wer weiter Einkünfte aus dem Betrieb, aus einer Beschäftigung oder aus Verpachtung erzielt, sollte vorab klären, wie sich das auf die Rente auswirkt. Die Alterskasse berücksichtigt Änderungen des Einkommens anhand der Steuerbescheide.
Antrag und Verfahren
Der Antrag wird bei der SVLFG gestellt. Die Alterskasse holt ärztliche Befunde ein und lässt in der Regel ein Gutachten erstellen. Renten wegen Erwerbsminderung werden häufig zunächst befristet bewilligt, weil sich der Gesundheitszustand bessern kann. Wird die Rente abgelehnt, bleibt der Widerspruch – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
Häufige Fragen
Bekomme ich eine Erwerbsminderungsrente, wenn ich nur die Stallarbeit nicht mehr schaffe?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich Sie noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können.
Wird die Rente nach einem Unfall auf dem Hof leichter bewilligt?
Die gesundheitlichen Kriterien sind dieselben, aber die versicherungsrechtlichen Hürden entfallen oft, weil die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Zusätzlich kann eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft in Betracht kommen.